Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!
Regelung zur Landtagswahl
Als Kreiswahlvorschläge werden die zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis antretenden Bewerber bezeichnet. Das sind folglich die Kandidaten, die mit der Erststimme gewählt werden können.
Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien und Wählergruppen als auch von Einzelbewerbern bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in einer vorgeschriebenen Form beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
Regelung zur Europawahl
Es gibt keine Kreiswahlvorschläge, sondern nur Listenwahlvorschläge in Form von Landeslisten. In den Landeslistenwahlvorschlägen wird unter der Bezeichnung der Partei oder der politischen Vereinigung eine beliebig große Anzahl von Bewerbern mit je einem Ersatzbewerber zur Wahl gestellt. Der Wähler kann sich bei der Wahl nur für eine gesamte Liste entscheiden.
Regelungen zu den Kommunalwahlen
Wahlvorschläge müssen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Einzelbewerbern bis zu einem bestimmten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden.
Regelung zur Bundestagswahl
Als Kreiswahlvorschläge werden die zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis antretenden Bewerber bezeichnet. Das sind folglich die Kandidaten, die mit der Erststimme gewählt werden können.
Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien und Wählergruppen als auch von Einzelbewerbern bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in einer vorgeschriebenen Form beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.