FAQ

Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Thema Wahlhelfer. Nutzen Sie die Suche um die Auswahl an Ergebnissen weiter einzugrenzen. Nicht gefunden wonach Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.

Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!

Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für Ihren Stimmbezirk wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein muss einbehalten werden, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Stimmbezirk, so muss dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin (Oberbürgermeisterin) eingehen. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die "Nicht"übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Die Auszählung ist öffentlich und darf nur "beobachtet" werden. Aktives Eingreifen Außenstehender ist nicht gestattet. „Störer“ können vom Wahlvorsteher im Rahmen des Hausrechtes des Raumes verwiesen werden, sofern diese den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlgeschäfts behindern.

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis (vom 25.04.-29.04.2022) einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (z. B. Führerschein, Personalausweis, Krankenkassenkarte), um sich zu legitimieren.

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes selbst vom Wähler zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit das Wahlrecht per Briefwahl auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (15. August 2021) wurden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich in einer der beiden Wahlscheinstellen vorgenommen werden.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines und eines Ausweisdokumentes möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.

Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält er auch im Wahlamt.

Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.

Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als kollegiales Wahlorgan in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und nehme diese als Anlage zur Niederschrift.

Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.

Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 auf.

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei unter der Polizeinotrufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlamt (0209/169-4025) über den Vorfall.

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form des Erfrischungsgeldes, die sich nach der Art des Einsatzes richtet.

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025.

Grundsätzlich nicht, Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

Dies ist im Einzelfall bei dem zuständigen Sozialleistungsträger zu erfragen.

Finden Sie die Person nicht, rufen Sie das Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.

Rufen Sie Ihr Wahlamt an (0209/169-4025) und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Wichtig: Im Wahlamt herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Bitte rufen Sie nur dann an, wenn Sie keine andere Lösungsmöglichkeit sehen!

Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und vor anstehenden Wahlen angeschrieben, sofern Sie in die Speicherung Ihrer Daten eingewilligt haben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Zur Erteilung der Einwilligung zur Datenspeicherung liegen am Wahlsonntag Formulare aus.

Hierüber entscheidet das Wahlamt der jeweiligen Kommune. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis anschließend im Wahlamt abholen.

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.

Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 7.45 Uhr, beim Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.

Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich ausweisen.

Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.

Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5, wieder anwesend sein.

Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültig- und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.

Der Gesetzgeber ermöglicht barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Es ist hilfreich, dass er seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Führerschein, Krankenkassenkarte) zur Legitimation nutzen.

Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen).

Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren. "Wahlwerbung" ist auch vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 0209/169-4025.

Sie können sich über das Kontaktformular für interessierte Wahlhelfer auf der städtischen Internetseite über folgenden Link mit dem Wahlamt in Verbindung setzen: https://www.gelsenkirchen.de/de/Rathaus/Wahlen/

Alternativ können Sie sich telefonisch unter der Nummer 0209/169-4157 oder per E-Mail über wahlamt@gelsenkirchen.de an das Wahlamt wenden.

Für Wahlvorsteher finden vor der Wahl separate Schulungen statt. Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld diverse Informationsmaterialien (Anleitungen, Musterniederschrift etc.) zur Vorbereitung übersendet. Für stellvertretende Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer erfolgt die Unterweisung durch den Wahlvorsteher am Wahltag.

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