Wahlausschuss

Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl

Der Kreiswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen.

Er besteht aus der Kreiswahlleiterin als Vorsitzende und sechs Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin berufen werden.

Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

Regelung zur Europawahl

Im Europawahlrecht gibt es keine Gliederung des Wahlgebietes in Wahlkreise. Oberhalb der Wahlbezirke ist das Wahlgeschehen in allgemeine Verwaltungsorganisationen, also in Kreise und kreisfreie Städte eingebunden.

In Kreisen wird ein Kreiswahlausschuss, in kreisfreien Städten ein Stadtwahlausschuss gebildet.

Er besteht aus der Kreiswahlleiterin bzw. Stadtwahlleiterin als Vorsitzende und sechs Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin bzw. Stadtwahlleiterin berufen werden.

Dem Kreiswahlausschuss bzw. Stadtwahlausschuss ist bei der Europawahl lediglich die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt vorbehalten.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Der Wahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen.

Er besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden.

Die Zuständigkeit des Wahlausschusses umfasst die Einteilung des Wahlgebietes, die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss tritt zu Kommunalwahlen somit insgesamt dreimal zusammen.

Regelung zur Bundestagswahl

Der Kreiswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen.

Er besteht aus der Kreiswahlleiterin als Vorsitzende und sechs Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin berufen werden.

Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

2024 Stadt Gelsenkirchen