Wählerverzeichnis

Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgebaut, in dem alle Wahlberechtigten dieses Stimmbezirks eingetragen sind. Nur Bürger, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen wählen. Grundlage des Wählerverzeichnisses ist zunächst der Stand der Wahlberechtigten am 42. Tag vor der Wahl. Da die Wahlberechtigung auch mit dem Wohnsitz verknüpft ist, wird das Wählerverzeichnis bis zum Wahltag noch fortgeschrieben. Es wird daher auch als ein "dynamisches" Wählerverzeichnis bezeichnet.

Das Wählerverzeichnis stellt das materielle Wahlrecht einer Person dar, d. h. wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf am Wahltag seine Stimme abgeben. Ausnahmen stellen sogenannte Sperrvermerke bei einzelnen Personen dar. Hat ein Wahlberechtigter bereits die Ausstellung eines Wahlscheines beantragt, so darf er bspw. nicht ohne Vorlage dieses Wahlscheines an der Wahl in seinem Stimmbezirk teilnehmen (siehe Wahlschein).

Ein weiterer Grund für die Eintragung eines Sperrvermerkes könnte auch ein Wegzug einer Person nach der ursprünglichen Aufstellung des Wählerverzeichnisses sein. Diese Personen sind nicht mehr wahlberechtigt und dürfen somit am Wahltag nicht in ihrem Stimmbezirk wählen.

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