Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- für ein anderes Land gültig ist,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Zu 4. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.
In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Ist ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis gekennzeichnet, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., sind diese dennoch gültige Stimmen. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.