Die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt insbesondere auch für alle Entscheidungen, die der Wahlvorstand trifft.
Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit folgt, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, d.h. auch Nichtwahlberechtigte dürfen nie, auch nicht vorübergehend, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Parteienvertreter. Auch sie dürfen sich im Wahlraum aufhalten, um die Wahlhandlung zu beobachten. Sie haben jedoch nicht mehr Rechte als andere Besucher und dürfen selbstverständlich nicht in die Wahlhandlung eingreifen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit hindert den Wahlvorstand jedoch nicht daran, bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum zu regeln und Ruhestörer - ggf. auch mit polizeilicher Hilfe - aus dem Wahlraum zu verweisen.