Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!
Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl zum Europäischen Parlament bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Stadt verlegen, können auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Anderenfalls bleiben sie im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.
Der Wahlvorstand ist in keiner Weise befugt eigenständig handschriftliche Eintragungen im Wählerverzeichnis am Wahltag vorzunehmen.
Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 35. Tag vor den Kommunalwahlen bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb Gelsenkirchens zugezogen sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Personen, die bis zum 16. Tag vor der Wahl innerhalb Gelsenkirchens umziehen und dabei von einem Kommunalwahlbezirk in einen anderen ziehen (z. B. durch Umzug in einen anderen Stadtteil), können aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur im Wahllokal Ihrer neuen Anschrift wählen.
Personen, die nach dem Stichtag Ihren Hauptwohnsitz innerhalb Gelsenkirchens verlegen oder von außerhalb zuziehen werden nicht mehr in das Wählerverzeichnis aufgenommen und sind somit nicht wahlberechtigt.
Der Wahlvorstand ist in keiner Weise befugt eigenständig handschriftliche Eintragungen im Wählerverzeichnis am Wahltag vorzunehmen.