Wählen kann, wer am Wahlsonntag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und
- nicht infolge Rechtsspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigte müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.