Ja. Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlberechtigte dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert (§ 10 Abs. 2 BWG und § 56 Abs. 6 Nr. 1a BWO).