Dürfen Wahlbeobachter bei der Auszählung anwesend sein?

Die Auszählung ist öffentlich und darf nur "beobachtet" werden. Aktives Eingreifen Außenstehender ist nicht gestattet. „Störer“ können vom Wahlvorsteher im Rahmen des Hausrechtes des Raumes verwiesen werden, sofern diese den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlgeschäfts behindern.

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