Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!
Regelung zur Landtagswahl
Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge ohne Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger an.
Regelung zur Europawahl
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der letzten Europawahl im Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an.
Regelungen zu den Kommunalwahlen
Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge des Eingangs der Reservelisten an. Parteien/Wählergruppen und Einzelkandidaten, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet.
Regelung zur Bundestagswahl
Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.