Bei der Stimmabgabe verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt oder Zweifel an der Identität der Person bestehen – hat er sich über seine Person durch Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) auszuweisen.