Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!
Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Europawahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar.
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei den Kommunalwahlen in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.