Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich bei der Oberbürgermeisterin Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich bei der Oberbürgermeisterin Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.