Gibt es ein Verhüllungsverbot bei der Wahl?

Ja. Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlberechtigte dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert (§ 10 Abs. 2 BWG und § 56 Abs. 6 Nr. 1a BWO).

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