Sowohl Wähler als auch die Mitglieder des Wahlvorstanden müssen nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung zum Schutz vor einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske (FFP2 oder höher) im Wahlraum tragen.
Diese Schutzmaßnahme ist vom Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen ausgenommen.