Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für Ihren Stimmbezirk wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein muss einbehalten werden, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Stimmbezirk, so muss dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin (Oberbürgermeisterin) eingehen. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.